Wann ist ein bevollmächtigter Vertreter erforderlich?
Art. 22 EU AI Act schreibt vor: Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen mit Sitz außerhalb der EU müssen vor Inverkehrbringen in der EU einen bevollmächtigten Vertreter benennen. Dies gilt für: US-amerikanische KI-Unternehmen, Chinesische KI-Anbieter, Südkoreanische KI-Unternehmen, Alle sonstigen Anbieter außerhalb der EU. Ausnahme: Wenn der Importeur ausdrücklich erklärt, die Pflichten des Anbieters zu übernehmen (Art. 22 Abs. 2). Die Benennung muss schriftlich erfolgen und vor dem ersten Inverkehrbringen in der EU wirksam sein.
Pflichten des bevollmächtigten Vertreters
Art. 22 Abs. 3 EU AI Act definiert Pflichten: Verfügbarkeit der EU-Konformitätserklärung und technischen Dokumentation sicherstellen, Ansprechpartner für nationale Behörden sein, Behörden auf Anfrage alle Informationen und Dokumentation bereitstellen, Maßnahmen kooperieren, die zur Beseitigung von Risiken ergriffen werden. Der bevollmächtigte Vertreter haftet solidarisch mit dem Anbieter gegenüber nationalen Behörden. Er ist das "Gesicht" des Anbieters gegenüber EU-Behörden – nehmen Sie diese Rolle ernst.
Bevollmächtigter Vertreter werden: Chancen für DACH-Unternehmen
DACH-Unternehmen mit KI-Expertise können als bevollmächtigte Vertreter für Nicht-EU-Anbieter tätig werden. Dies erfordert: schriftliche Vereinbarung mit dem Anbieter, die die Pflichten und Haftung klar regelt, ausreichende Ressourcen für die Kommunikation mit Behörden, Zugang zur vollständigen technischen Dokumentation und Konformitätserklärung, Fachkompetenz im EU AI Act. Haftungsrisiko beachten: Als bevollmächtigter Vertreter haften Sie für die Compliance des Systems. Prüfen Sie sorgfältig, bevor Sie diese Rolle übernehmen.
Abgrenzung: Importeur vs. bevollmächtigter Vertreter
Die Abgrenzung ist wichtig: Der bevollmächtigte Vertreter vertritt den Anbieter behördlich, bringt das System aber nicht notwendigerweise selbst in Verkehr. Der Importeur bringt das System in Verkehr (kauft es vom Nicht-EU-Anbieter und verkauft es auf dem EU-Markt). Ein Unternehmen kann gleichzeitig bevollmächtigter Vertreter und Importeur sein. Beide Rollen können nicht der Anbieter selbst sein (der sitzt ja außerhalb der EU). Klären Sie vertraglich genau, wer welche Rolle übernimmt, um Compliance-Lücken zu vermeiden.
Praktische Umsetzung
Für Nicht-EU-Anbieter, die den EU-Markt erschließen: (1) Bevollmächtigten Vertreter in EU-Mitgliedstaat suchen (z.B. Deutschland, Österreich), (2) Mandate Document erstellen (Benennung, Pflichten, Haftungsregelung, Vergütung), (3) Vollständige technische Dokumentation an Vertreter übermitteln, (4) Vertreter in der EU-KI-Datenbank registrieren, (5) Kommunikationsprotokoll für Behördenanfragen einrichten. Für DACH-Unternehmen als bevollmächtigte Vertreter: Stellen Sie sicher, dass Sie die vollständige Dokumentation haben und die Compliance des Systems beurteilen können, bevor Sie das Mandat annehmen.
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