Art. 4: KI-Kompetenzpflicht für alle Mitarbeitenden
Art. 4 EU AI Act schreibt vor: Anbieter und Betreiber müssen im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicherstellen, dass das Personal, das für den Betrieb und die Nutzung von KI-Systemen zuständig ist, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt. Diese Pflicht gilt ab dem 2. Februar 2025. Was bedeutet das konkret: Alle Mitarbeitenden, die beruflich mit KI-Systemen interagieren, müssen grundlegendes Verständnis von KI-Möglichkeiten, -Grenzen und -Risiken haben. Die Kompetenzanforderungen sind nach Funktion abgestuft: IT-Abteilung braucht mehr als der normale Büromitarbeiter, der nur sporadisch einen KI-Chatbot nutzt.
Mitbestimmung bei KI-Einführung in Deutschland
In Deutschland hat der Betriebsrat weitreichende Mitbestimmungsrechte bei KI-Einführung. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen zur Mitarbeiterüberwachung. § 90 BetrVG: Unterrichtungs- und Beratungsrecht bei geplanten Änderungen. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: Überwachung der Arbeitsgesetze. Bei KI-Systemen, die: Mitarbeiterleistung analysieren, Arbeitszeiten oder -verhalten überwachen, Personalentscheidungen beeinflussen, ist eine Betriebsvereinbarung zur KI-Nutzung dringend empfohlen. Ohne Einbindung des Betriebsrats riskieren Sie Einigungsstellenverfahren und Verzögerungen.
Personalvertretungsrecht in Österreich und der Schweiz
In Österreich gilt das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). § 96 ArbVG schreibt Zustimmungspflicht des Betriebsrats bei: Einführung von Systemen zur Überwachung der Arbeitnehmer, KI-gestützten Personalbeurteilungssystemen. In der Schweiz ist die Mitbestimmung im Mitwirkungsgesetz (MWG) weniger stark ausgeprägt: Informationspflicht bei Einführung von Überwachungssystemen, aber kein Vetorecht wie in D/A. Für alle DACH-Länder gilt: Frühe Einbindung der Arbeitnehmervertretungen ist besser als nachträgliche Konflikte. Schließen Sie Betriebsvereinbarungen zu KI-Nutzung ab.
Überwachungs-KI und Persönlichkeitsrechte
Besonders sensibel ist der Einsatz von KI zur Mitarbeiterüberwachung: Produktivitäts-Tracking (Screenshot-Tools, Keystroke-Logging), Emotionserkennung in Videokonferenzen, Standortverfolgung, Auswertung von Kommunikationsdaten. Diese Systeme müssen: nach EU AI Act und DSGVO bewertet werden (häufig Hochrisiko), Datenschutz-Folgenabschätzung unterzogen werden, mit Betriebsrat abgestimmt werden, verhältnismäßig zum legitimen Geschäftszweck sein. In der Schweiz: Das Persönlichkeitsrecht (Art. 28 ZGB) und das DSG setzen enge Grenzen für Mitarbeiterüberwachung.
Schulungskonzept für EU AI Act-Kompetenz
Empfehlungen für die Umsetzung der KI-Kompetenzpflicht (Art. 4): Basis-Schulung für alle Mitarbeitenden (1–2 Stunden): Was ist KI? Wie erkenne ich KI-Outputs? Wann muss ich kritisch prüfen? Vertiefungs-Schulung für KI-intensive Rollen (4–8 Stunden): Spezifische Tools, Risiken und Pflichten. Führungskräfte-Schulung: EU AI Act Grundlagen, Governance-Verantwortung, rechtliche Risiken. Jährliche Auffrischung. Dokumentieren Sie alle Schulungen: Wer wurde wann zu welchem Thema geschult? Dies ist Teil des QMS-Nachweises. Nutzen Sie für Schweizer Unternehmen auch DSG-Compliance in Schulungen zu integrieren.
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