Inverkehrbringen

Rechtsgrundlage: Art. 3 Abs. 9 EU AI Act

Definition

Das Inverkehrbringen bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems auf dem EU-Markt. Es umfasst die Lieferung, den Verkauf, die Vermietung und jede andere Form der Übertragung eines KI-Systems an einen Dritten innerhalb der EU.

Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens ist entscheidend für die Anwendung des EU AI Act. Wer ein KI-System vor dem 2. August 2026 auf den Markt gebracht hat, profitiert von Übergangsregelungen. Wichtig: Inverkehrbringen ist nicht gleich Inbetriebnahme – letztere bezeichnet den Einsatz zum ersten Mal für den vorgesehenen Zweck.

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